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Die Entstehungsgeschichte der deutschen Kommunalreformen von 2006
Die Föderalismusreform I beseitigte lang anhaltende Belastungen für Gemeinden und Landkreise, indem sie die direkte Aufgabenübertragung des Bundes ohne Finanzausgleich abschaffte.
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Wie wir berichtet haben

Die Föderalismusreform I, die im Herbst 2006 in Kraft trat, veränderte die Regeln, nach denen Bundesaufgaben auf die kommunale Ebene übertragen werden konnten. Zuvor war es dem Bund möglich, bestimmte Aufgaben mit Zustimmung der Länder direkt an Landkreise und Gemeinden zu delegieren, ohne dabei zur Erstattung der anfallenden Kosten verpflichtet zu sein.
Ursprünge des finanziellen und verwaltungsmäßigen Drucks
Die Kommunen arbeiteten seit Langem nach einem Hybridmodell, das in Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes verankert ist. Sie fungierten sowohl als selbstverwaltete Einheiten als auch als unterste Ebene der Länderverwaltung und waren dabei detaillierten Weisungen übergeordneter Stellen unterworfen. Bundes- und Landesgesetze, viele davon auf EU-Recht zurückgehend, schränkten ihren Handlungsspielraum bereits erheblich ein, während die eigentliche Gesetzgebungskompetenz beim Bund und den sechzehn Landesparlamenten verblieb.
Wie die Abhängigkeit von übergeordneten Entscheidungen entstand
Gemeinden und Landkreise hatten zwar das Recht, lokale Angelegenheiten eigenständig zu regeln, und konnten bei gemeinsamen Dienstleistungen kooperieren. Ihre wichtigsten Einnahmequellen beschränkten sich jedoch auf die Gewerbesteuer und die Grundsteuer, und die Befugnis zur Einführung neuer Steuern stand ihnen nicht zu. Als die Gewerbesteuereinnahmen infolge der wirtschaftlichen Lage in Deutschland zurückgingen, wurden die kommunalen Haushalte durch wachsende, von oben zugewiesene Verwaltungsaufgaben zusätzlich belastet. Die bisherige Delegierungspraxis ermöglichte es dem Bund, Aufgaben nach unten weiterzureichen, während die Länder politischen Einfluss gewannen, die Kosten trugen letztlich die kommunalen Finanzen.
Wesentliche Neuregelungen der Reform von 2006
Durch die Verfassungsänderung wurde dem Bund die Möglichkeit genommen, Kommunen Aufgaben ohne entsprechende Finanzierung direkt zuzuweisen. Verwaltungsaufgaben dürfen nun ausschließlich von den Landesregierungen übertragen werden, und die Landesverfassungen schreiben vor, dass solche Übertragungen mit einem finanziellen Ausgleich verbunden sein müssen. Diese Neuregelung war eine direkte Reaktion auf den angehäuften Druck auf die kommunalen Haushalte und den schleichenden Verlust kommunaler Selbstverwaltungskapazitäten.
Die Kommunen sind nach wie vor demselben verfassungsrechtlichen Rahmen und denselben Steuerverteilungsregeln unterworfen. Die Reform hat jedoch einen lang etablierten Kanal geschlossen, über den ihnen unfinanzierte Aufgaben aufgebürdet werden konnten. Wie sich die Neuerungen im kommunalen Verwaltungsalltag konkret auswirken, hängt daher davon ab, wie die Länder die neuen Erstattungsregelungen in den einzelnen Fällen umsetzen.